1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Ausübung der Schifffahrt
> Art. 4 Interkantonale und internationale Gewässer
Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone
1 Die Gewässerhoheit steht den Kantonen zu. Das Bundesrecht bleibt vorbehalten.
2 Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordern, können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten oder einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen.
3 Über die Zulassung der Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen entscheidet der Bundesrat.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen