Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Besondere Bestimmungen für die internationale Rheinschifffahrt
< Art. 28 Schifffahrtspolizei
> Art. 30 Zuständigkeit kantonaler Behörden

Art. 29 Verkehrswirtschaft

Um eine einheitliche Ordnung der internationalen Rheinschifffahrt zu sichern, kann der Bundesrat in Anwendung von verbindlichen Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder von Vereinbarungen der Rheinuferstaaten verkehrswirtschaftliche Vorschriften erlassen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen