5. Kapitel: Besondere Bestimmungen für die internationale Rheinschifffahrt
< Art. 28 Schifffahrtspolizei
> Art. 30 Zuständigkeit kantonaler Behörden
Art. 29 Verkehrswirtschaft
Um eine einheitliche Ordnung der internationalen Rheinschifffahrt zu sichern, kann der Bundesrat in Anwendung von verbindlichen Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder von Vereinbarungen der Rheinuferstaaten verkehrswirtschaftliche Vorschriften erlassen.
Stand am 1. Januar 2011
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