1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Geltungsbereich
> Art. 3 Gewässerhoheit der Kantone
Art. 2 Ausübung der Schifffahrt
1 Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist im Rahmen dieses Gesetzes frei.
2 Sondernutzung und gesteigerter Gemeingebrauch bedürfen der Bewilligung des Kantons, in dessen Gebiet das benützte Gewässer liegt.
3 Schiffe im Dienste des Bundes dürfen auf allen Gewässern verkehren.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen