Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Schiffe und Schiffsführer
3. Abschnitt: Ausweise
< Art. 18 Geltungsbereich
> Art. 20 Entzug der Ausweise für Führer und Besatzungen

Art. 19 Entzug im Allgemeinen

1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

2 Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet oder Steuern oder Gebühren für das Schiff nicht entrichtet werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen