Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Das Schiffsregister
a. Behörden
< Art. 1 A. Schiffsregisteramt und Rheinschifffahrtsbehörde
> Art. 3 C. Beschwerde

Art. 2

B. Aufsicht

1 Die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch üben die Aufsicht über die Führung des Schiffsregisters aus.

2 Die Oberaufsicht steht dem Bundesrate zu.

3 Die Vorschriften über die Aufsicht im Grundbuchwesen finden entsprechende Anwendung.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen