I. Das Schiffsregister
a. Behörden
< Art. 1 A. Schiffsregisteramt und Rheinschifffahrtsbehörde
> Art. 3 C. Beschwerde
Art. 2
B. Aufsicht
1 Die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Grundbuch üben die Aufsicht über die Führung des Schiffsregisters aus.
2 Die Oberaufsicht steht dem Bundesrate zu.
3 Die Vorschriften über die Aufsicht im Grundbuchwesen finden entsprechende Anwendung.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen