2. Abschnitt: Trassee
< Art. 8 Bauzonen
> Art. 10 Sicherheitsabstände im Allgemeinen
Art. 9 Trassee der Rohrleitung
1 Geologisch unstabile Gebiete, Bereiche von Sprengobjekten und andere Gebiete mit besonderen Gefahren (lokale Gefahrenkarten) sind nach Möglichkeit zu umfahren.
2 Bereits vorhandene oder geplante andere Leitungen oder Infrastrukturanlagen sind mit deren Betreibern und den zuständigen Behörden zu erheben und bei der Projektierung zu berücksichtigen.
3 Kreuzungen mit anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen sind möglichst rechtwinklig auszuführen.
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen