Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Trassee
< Art. 8 Bauzonen
> Art. 10 Sicherheitsabstände im Allgemeinen

Art. 9 Trassee der Rohrleitung

1 Geologisch unstabile Gebiete, Bereiche von Sprengobjekten und andere Gebiete mit besonderen Gefahren (lokale Gefahrenkarten) sind nach Möglichkeit zu umfahren.

2 Bereits vorhandene oder geplante andere Leitungen oder Infrastrukturanlagen sind mit deren Betreibern und den zuständigen Behörden zu erheben und bei der Projektierung zu berücksichtigen.

3 Kreuzungen mit anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen sind möglichst rechtwinklig auszuführen.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen