1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Aufsicht
> Art. 7 Betriebsreglement
Art. 6 Abweichungen
1 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zum Schutz von Personen und Sachen zusätzliche Massnahmen anordnen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen.
2 Sie kann ausnahmsweise Erleichterungen gegenüber den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die örtlichen Umstände oder neue technische Erkenntnisse dies erlauben und die Sicherheit gewährleistet bleibt.
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen