Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Abschnitt: Präventive Massnahmen
< Art. 58 Interventionskonzepte
> Art. 60 Information im Schadenfall

Art. 59 Einsatzübungen

1 Der Betreiber einer Rohrleitungsanlage führt jährlich mindestens eine Einsatzübung durch.

2 Die Einsatzübungen sind so anzulegen, dass alle möglichen Abläufe von Schadenszenarien regelmässig geübt werden.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen