1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Berücksichtigung anderer Interessen
> Art. 6 Abweichungen
Art. 5 Aufsicht
1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Energie (BFE).
2 Die technische Aufsicht obliegt dem ERI.
3 Bei Rohrleitungen, welche von den Kantonen bewilligt werden, bestimmen die Kantone die für die Aufsicht zuständigen Behörden.
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen