Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Berücksichtigung anderer Interessen
> Art. 6 Abweichungen

Art. 5 Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Energie (BFE).

2 Die technische Aufsicht obliegt dem ERI.

3 Bei Rohrleitungen, welche von den Kantonen bewilligt werden, bestimmen die Kantone die für die Aufsicht zuständigen Behörden.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen