Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Abschnitt: Betrieb, Unterhalt und Kontrolle
< Art. 48 Stilllegung
> Art. 50 Kontrolle von Betriebssicherheit und Zustand

Art. 49 Umklassierung

Rohrleitungsanlagen, die nicht oder nur teilweise nach den Vorschriften für Anlagen mit einem Betriebsdruck über 0,5 MPa (5 bar) erstellt oder betrieben wurden, dürfen nicht mit einem Druck über 0,5 MPa (5 bar) betrieben werden.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen