1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Regeln der Technik
> Art. 5 Aufsicht
Art. 4 Berücksichtigung anderer Interessen
Bei der Plangenehmigung (Art. 2 RLG) ist auf andere gesetzlich geschützte Interessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf die Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes.
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen