Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Abschnitt: Bau
< Art. 38 Einbetten der Rohrleitung
> Art. 40 Markierung

Art. 39 Verlegung der Rohrleitung

1 Die Rohrleitung ist in der Regel in den Boden zu verlegen. Die Überdeckung soll, vom Rohrscheitel aus gemessen, mindestens einen, höchstens aber vier Meter betragen; sie ist den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Bei Fliessgewässern bemisst sich dieser Abstand vom Rohrscheitel bis zur Gewässersohle.

2 Die Leitung muss für Reparaturen zugänglich sein.

3 Rohrleitungsabschnitte, die nicht kathodisch geschützt werden können, müssen so verlegt werden, dass sie visuell kontrolliert werden können.

4 Die Bauverfahren sind mit dem ERI abzusprechen.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen