Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Berücksichtigung anderer Interessen

Art. 3 Regeln der Technik

1 Die Rohrleitungsanlagen sind nach den Regeln der Technik von fachkundigen Personen zu projektieren, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten.

2 Als Regeln der Technik gelten namentlich:

a.
die Richtlinie des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorates (ERI) für Planung, Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen über 5 bar;
b.
die Richtlinie C1 der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK) für Projektierung, Ausführung und Betrieb des kathodischen Korrosionsschutzes von Rohrleitungen;
c.
die Richtlinie C3 der SGK zum Schutz gegen Korrosion durch Streuströme von Gleichstromanlagen;
d.
die technischen Weisungen des Eidgenössischen Starkstrominspektorates für Schutzmassnahmen gegen gefährdende Wirkungen des elektrischen Stromes an Rohrleitungsanlagen;
e.
die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches, insbesondere die Richtlinien:

G1

Gasleitsätze

G2

Gasleitungen

G3

Gasheizungen

G7

Gasdruckregelanlagen

G11

Odorierung.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen