5. Abschnitt: Schutz- und Sicherungsmassnahmen
< Art. 28 Sicherung der Nebenanlagen
> Art. 30 Rückhaltebecken bei Nebenanlagen von Ölleitungen
Art. 29 Rückhaltemassnahmen bei Ölleitungen
Die Aufsichtsbehörde kann für Ölleitungen zusätzliche Schutzmassnahmen verlangen, die verhindern, dass das Transportgut in die Umgebung gelangt.
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen