Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Schutz- und Sicherungsmassnahmen
< Art. 28 Sicherung der Nebenanlagen
> Art. 30 Rückhaltebecken bei Nebenanlagen von Ölleitungen

Art. 29 Rückhaltemassnahmen bei Ölleitungen

Die Aufsichtsbehörde kann für Ölleitungen zusätzliche Schutzmassnahmen verlangen, die verhindern, dass das Transportgut in die Umgebung gelangt.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen