Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Geltungsbereich
> Art. 3 Regeln der Technik

Art. 2 Begriffe

1 Ölleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport flüssiger Brenn- oder Treibstoffe.

2 Gasleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe.

3 Für Rohrleitungen, die dem Transport von Stoffen dienen, welche sowohl flüssig als auch gasförmig sein können, legt die technische Aufsichtsbehörde die Kategorie fest.

4 Nebenanlagen sind Installationen und Gebäude, welche dem Betrieb der Rohrleitung dienen. Die technische Aufsichtsbehörde legt im Einzelnen fest, welche Einrichtungen als Nebenanlagen gelten.

5 Alle Druckangaben sind als Überdruck zu verstehen.

6 Alle Distanzangaben bezeichnen die kürzeste Entfernung zwischen dem äussersten Rand eines Objektes und der Rohraussenseite (lichte Weite).

7 Sicherheit bedeutet den Schutz der Rohrleitung vor innerer und äusserer Beschädigung, soweit der Begriff in einem besonderen Zusammenhang nicht anders definiert wird.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen