1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Geltungsbereich
> Art. 3 Regeln der Technik
Art. 2 Begriffe
1 Ölleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport flüssiger Brenn- oder Treibstoffe.
2 Gasleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe.
3 Für Rohrleitungen, die dem Transport von Stoffen dienen, welche sowohl flüssig als auch gasförmig sein können, legt die technische Aufsichtsbehörde die Kategorie fest.
4 Nebenanlagen sind Installationen und Gebäude, welche dem Betrieb der Rohrleitung dienen. Die technische Aufsichtsbehörde legt im Einzelnen fest, welche Einrichtungen als Nebenanlagen gelten.
5 Alle Druckangaben sind als Überdruck zu verstehen.
6 Alle Distanzangaben bezeichnen die kürzeste Entfernung zwischen dem äussersten Rand eines Objektes und der Rohraussenseite (lichte Weite).
7 Sicherheit bedeutet den Schutz der Rohrleitung vor innerer und äusserer Beschädigung, soweit der Begriff in einem besonderen Zusammenhang nicht anders definiert wird.