4. Abschnitt: Rohrleitungen
< Art. 18 Dimensionierung
> Art. 20 Korrosionsschutz
Art. 19 Werkprüfung
1 Die Rohrleitungsteile sowie die Rohrumhüllung sind im Herstellerwerk daraufhin zu prüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen.
2 Art, Umfang und Verfahren der Werkprüfungen sind mit dem ERI abzusprechen.
3 Über die Durchführung der Prüfungen und ihre Ergebnisse sind dem ERI Prüfzeugnisse vorzulegen.
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen