Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Rohrleitungen
< Art. 18 Dimensionierung
> Art. 20 Korrosionsschutz

Art. 19 Werkprüfung

1 Die Rohrleitungsteile sowie die Rohrumhüllung sind im Herstellerwerk daraufhin zu prüfen, ob sie den gestellten Anforderungen entsprechen.

2 Art, Umfang und Verfahren der Werkprüfungen sind mit dem ERI abzusprechen.

3 Über die Durchführung der Prüfungen und ihre Ergebnisse sind dem ERI Prüfzeugnisse vorzulegen.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen