Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Projektierung, Bau, Betrieb und Unterhalt der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen.

2 Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 0,5 MPa (5 bar) erstellt werden, gelten nur die Artikel 2 und 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben b–e.


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen