3. Abschnitt: Bau
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Art. 171 Baupläne
1 Im Anschluss an die Plangenehmigung und in Ausführung derselben hat die Unternehmung dem Bundesamt die Baupläne vorzulegen.
2 Das Bundesamt prüft die Baupläne auf ihre Übereinstimmung mit der Plangenehmigung.
3 Es übermittelt nach erfolgter Prüfung einen Satz der Baupläne an die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen