Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen
< Art. 47 4. Verwaltungsmassnahmen
> Art. 48 1. Übergangsrecht / a. Grundsatz

Art. 47a1

5. Bearbeitung von Personendaten

1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 44 ff.

2 Sie können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen.


1 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen