V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen
< Art. 46a 3a. Verfahren und Zuständigkeit
> Art. 47a 5. Bearbeitung von Personendaten
Art. 47
4. Verwaltungsmassnahmen
1 Wird eine Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener Mahnung nicht innert der festgesetzten Frist befolgt, so kann sie das Bundesamt unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen.
1 Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
Stand am 13. Juni 2006
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