V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen
< Art. 46 3. Allgemeine Bestimmungen
> Art. 47 4. Verwaltungsmassnahmen
Art. 46a1
3a. Verfahren und Zuständigkeit
1 Die Widerhandlungen des Artikels 44 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
2 Die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45a werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes2 vom Bundesamt verfolgt und beurteilt.
Stand am 13. Juni 2006
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