II. Aufsicht, Bau und Betrieb
3. Betrieb
< Art. 32a 4. Betriebseinstellung
> Art. 32c 6. Eigentumsverhältnisse
Art. 32b1
5. Beseitigung der Anlage
Soweit ein öffentliches Interesse besteht, muss die Unternehmung bei Aufgabe des Betriebes die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen.
1 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
Stand am 13. Juni 2006
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