II. Aufsicht, Bau und Betrieb
3. Betrieb
< Art. 31 2. Betriebsbereitschaft und -sicherheit
> Art. 32a 4. Betriebseinstellung
Art. 32
3. Schadhaftigkeit der Anlage
1 Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Entstehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren raschestens zu beheben.
2 Das Bundesamt und die von der Kantonsregierung bezeichnete Alarmstelle sind unverzüglich zu benachrichtigen.
Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen