Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Aufsicht, Bau und Betrieb
2. Bau
< Art. 28 7. Bauvorhaben Dritter
> Art. 30 1. Betriebsbewilligung

Art. 29

8. Kostentragung1

1 Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.

2 Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung ist das in den Artikeln 57 ff. des EntG2 vorgesehene Verfahren einzuleiten.


1 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
2 SR 711


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen