II. Aufsicht, Bau und Betrieb
2. Bau
< Art. 21a 1. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren / b. Aussteckung
> Art. 22 1. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren / d. Persönliche Anzeige
Art. 21b1
c. Anhörung, Publikation und Auflage
1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG2 zur Folge.
1 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
2 SR 711
Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen