II. Aufsicht, Bau und Betrieb
2. Bau
< Art. 20 5. Geschäfts- bericht, statistische Angaben
> Art. 21a 1. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren / b. Aussteckung
Art. 211
1. Ordentliches Plangenehmigungsverfahren
a. Einleitung
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
1 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen