Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

I. Allgemeine Bestimmungen
...
< Art. 1 Geltungsbereich
> Art. 3 2. Voraussetzungen / a. allgemeine

Art. 21

1. Plangenehmigung

1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.

2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19302 über die Enteignung (EntG).

3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.


1 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
2 SR 711


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen