Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Aufsicht, Bau und Betrieb
1. Aufsicht
< Art. 18 3. Inhalt
> Art. 20 5. Geschäfts- bericht, statistische Angaben

Art. 19

4. Kontrolle

1 Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Rohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

2 Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen.


Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen