12. Abschnitt: Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
< Art. 56 Rechtsweg
> Art. 58 Vergehen
Art. 57 Übertretungen
1 Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a.
- ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen;
- b.
- einer auf dieses Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an sie oder ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;
- c.
- einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt;
- d.
- ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert.
2 Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer vorsätzlich:
- a.
- während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft;
- b.
- den Wartsaal unbefugt benützt;
- c.
- die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht;
- d.
- Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt.
Stand am 1. Oktober 2011
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