Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

12. Abschnitt: Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
< Art. 56 Rechtsweg
> Art. 58 Vergehen

Art. 57 Übertretungen

1 Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen;
b.
einer auf dieses Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an sie oder ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;
c.
einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt;
d.
ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert.

2 Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer vorsätzlich:

a.
während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft;
b.
den Wartsaal unbefugt benützt;
c.
die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht;
d.
Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt.

Stand am 1. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen