1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Geltungsbereich
> Art. 3 Erschliessungsfunktion
Art. 2 Begriffe
1 In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:
- a.
- regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;
- b.
- gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende:
- 1.
- gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird,
- 2.
- kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.
2 Überdies gelten als:
- a.
- Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;
- b.
- Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;
- c.
- Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.
3 Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.
Stand am 1. Oktober 2011
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