Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Geltungsbereich
> Art. 3 Erschliessungsfunktion

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:

a.
regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;
b.
gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende:
1.
gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird,
2.
kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.

2 Überdies gelten als:

a.
Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;
b.
Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;
c.
Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.

3 Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.


Stand am 1. Oktober 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen