3. Kapitel: Meldeverfahren
< Art. 11 Meldung bei Störfällen
> Art. 13 Zuständigkeit
Art. 12 Meldung an ausländische Unfalluntersuchungsstellen
1 Die SUST meldet Unfälle und schwere Vorfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, der zuständigen Behörde des Herkunftslandes der betroffenen Unternehmen.
2 Die Meldung darf keine besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz enthalten.
Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen