Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Meldeverfahren
< Art. 11 Meldung bei Störfällen
> Art. 13 Zuständigkeit

Art. 12 Meldung an ausländische Unfalluntersuchungsstellen

1 Die SUST meldet Unfälle und schwere Vorfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, der zuständigen Behörde des Herkunftslandes der betroffenen Unternehmen.

2 Die Meldung darf keine besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz enthalten.


1 SR 235.1


Stand am 1. November 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen