Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen
> Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit

1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25bis.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen