< Art. 2 Zweck der Videoüberwachung
> Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen
Art. 3 Einsatz
1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch1).
2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen