Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 2 Zweck der Videoüberwachung
> Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen

Art. 3 Einsatz

1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch1).

2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.


1 SR 311.0


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen