3. Kapitel: Fahrzeuge
3. Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
< Art. 59 Besondere Ausrüstung der Triebfahrzeuge
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Art. 60 Bremsen
1 Zugskompositionen müssen folgende Bremseinrichtungen besitzen:
- a.
- eine Beharrungsbremse, mit der die normale Geschwindigkeit des vollbeladenen Zuges bei Talfahrt gehalten, auf mindestens 50 Prozent der für das betreffende Gefälle zulässigen Fahrgeschwindigkeit ermässigt und diese ermässigte Geschwindigkeit gehalten werden kann;
- b.
- zwei voneinander unabhängige mechanische Anhaltebremsen für die Talfahrt.
2 Die mechanischen Anhaltebremsen müssen folgenden Bedingungen genügen:1
- a.
- Mindestens eine dieser Bremsen muss eine reine Zahnradbremse sein.
- b.
- Jede dieser Bremsen muss bei Talfahrt in der Lage sein, den Zug sicher anzuhalten; auf Neigungen von höchstens 125 Promillen und unter den in den Ausführungsbestimmungen2 festgelegten Voraussetzungen sind Erleichterungen durch Kombination mit einer der übrigen Bremsen zulässig.
- c.
- Nur eine dieser Bremsen muss bei der Fahrt in Steigungen, auf horizontalen Teilstrecken sowie in schwachen Gegengefällen wirksam sein.
- d.
- Eine dieser Bremsen muss für die Talfahrt und in der Regel auch für die Bergfahrt beim Bremsen und Lösen regulierbar sein.
- e.3
- Eine dieser Bremsen muss jederzeit auch direkt betätigt werden können.
- f.
- Beide Bremsen müssen vom besetzten Führerstand aus betätigt werden können, sofern nicht diejenige Bremse, welche die Rücklaufsicherung gewährleistet, bereits vor der Bergfahrt wirksam gemacht werden kann. Sie müssen durch den Triebfahrzeugführer über zwei voneinander vollständig getrennte Systeme bedient werden können.
3 Auf den Zahnstangen-Ein- und -Ausfahrten der Bahnen mit Zahnstangen- und Adhäsionsstrecken muss die zum Anhalten des Zuges nötige Bremskraft jederzeit vorhanden sein.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
2 SR 742.141.11
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233).
Stand am 1. Juli 2012
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