Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bauten und Anlagen
6. Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
< Art. 37 Begriff
> Art. 37b Allgemeines

Art. 37a Verbot

Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind keine Bahnübergänge zugelassen.


Stand am 1. Juli 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen