Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2a Prüfung der Sicherheit durch das BAV
> Art. 4 Ergänzende Vorschriften

Art. 3 Berücksichtigung anderer Interessen

1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung Rechnung zu tragen.

2 Die Bedürfnisse der Behinderten sind angemessen zu beachten.


Stand am 1. Juli 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen