2. Kapitel: Bauten und Anlagen
3. Abschnitt: Unterbau, Kunstbauten und Schutzeinrichtungen
< Art. 27 Bauten an, über und unter der Eisenbahn
> Art. 29 Schutzmassnahmen gegen elektrische Einflüsse
Art. 28 Tunnel und Galerien
In Tunneln und Galerien sind in regelmässigen Abständen Schutznischen für das Personal anzubringen und gut sichtbar zu kennzeichnen. Es darf darauf verzichtet werden, wenn die Sicherheit des Personals mit anderen Massnahmen gewährleistet ist.
Stand am 1. Juli 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen