6. Abschnitt: Trassenpreise
< Art. 18 Grundsatz
> Art. 19a Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte
Art. 191 Basispreis
1 Der Basispreis für alle Verkehrsarten deckt die Normgrenzkosten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Infrastrukturkosten im Netz, der Nachfrage sowie der Umweltbelastung der Fahrzeuge.
2 Das BAV bestimmt den Basispreis pro Streckenkategorie aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen und teilt diesen auf nach der Kostenverursachung:
- a.
- pro Zugskilometer;
- b
- pro Bruttotonnenkilometer.
3 Der Basispreis wird differenziert durch:
- a.
- einen nachfragebezogenen Preisfaktor pro Trasse;
- b.
- einen qualitätsbezogenen Preisfaktor pro Trasse;
- c.
- einen nachfragebezogenen Haltezuschlag;
- d.
- qualitätsbezogene Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge;
- e.
- einen Rabatt für Fahrten auf Strecken mit dem Zugsicherungssystem ETCS.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).
Stand am 1. Januar 2013
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