Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Trassenpreise
< Art. 18 Grundsatz
> Art. 19a Preisfaktoren, Zuschläge und Rabatte

Art. 191 Basispreis

1 Der Basispreis für alle Verkehrsarten deckt die Normgrenzkosten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Infrastrukturkosten im Netz, der Nachfrage sowie der Umweltbelastung der Fahrzeuge.

2 Das BAV bestimmt den Basispreis pro Streckenkategorie aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen und teilt diesen auf nach der Kostenverursachung:

a.
pro Zugskilometer;
b
pro Bruttotonnenkilometer.

3 Der Basispreis wird differenziert durch:

a.
einen nachfragebezogenen Preisfaktor pro Trasse;
b.
einen qualitätsbezogenen Preisfaktor pro Trasse;
c.
einen nachfragebezogenen Haltezuschlag;
d.
qualitätsbezogene Zuschläge und Rabatte für die Umweltbelastung der Fahrzeuge;
e.
einen Rabatt für Fahrten auf Strecken mit dem Zugsicherungssystem ETCS.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 4331).


Stand am 1. Januar 2013
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