Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Grundsätze des Netzzuganges
< Art. 9
> Art. 11 Antragsfrist für Trassen

Art. 10 Pflichten der Infrastrukturbetreiberin

1 Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz, indem sie:

a.
sich bei Trassenzuteilung und Trassenpreis für den eigenen Bedarf an die gleichen Regeln hält, die für Dritte gelten;
b.
Dritte bei Trassenzuteilung und Trassenpreis unter gleichen Bedingungen gleich behandelt;
c.
keine technischen Bedingungen stellt, die keine Grundlage in Gesetzen und Verordnungen haben;
d.1
die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzuganges, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausgeführt sind, und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlängen, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung publiziert.
2 Das BAV legt die Art und Weise der Publikationen fest.

3 Die Infrastrukturbetreiberin muss die notwendigen Instruktionen zum Erwerb der Streckenkundigkeit allen Triebfahrzeugführenden anbieten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4331).


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen