6. Abschnitt: Rechtsschutz
< Art. 12 Sicherheitsleistung
> Art. 14 Übertretungen
Art. 13
1 Gegen Verfügungen der Zollstellen oder erster kantonaler Instanzen kann bei der Oberzolldirektion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Stand am 1. Dezember 2011
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