741.622
Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
vom 15. Juni 2001 (Stand am 1. Januar 2009)
2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen
Art. 4 Ernennung der GefahrgutbeauftragtenArt. 5 Befreiung
Art. 6 Einsatz der Gefahrgutbeauftragten
Art. 7 Meldung an die Behörden
Art. 8 Stellung der Gefahrgutbeauftragten im Betrieb
Art. 9 Bekanntmachung im Betrieb
Art. 10 Kontrollen
4. Abschnitt: Ausbildung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten
Art. 13 GrundsatzArt. 14 Umfang der Ausbildung
Art. 15 Durchführung der Ausbildung
Art. 16 Dauer der Ausbildung
Art. 17 Ausbildungsbescheinigung
Art. 18 Prüfungsvoraussetzung
Art. 19 Prüfung
Art. 20 Prüfungsstellen
Art. 21 Schulungsnachweis
Art. 22 Ausländische Schulungsnachweise
5. Abschnitt: Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse
Art. 23 Leiter und Leiterinnen von UnternehmungenArt. 24 Gefahrgutbeauftragte
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 VollzugArt. 26 Übergangsbestimmungen
Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2008
Art. 27 Inkrafttreten
Anhang Ausnahmen
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen