Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

741.622

Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern

(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

vom 15. Juni 2001 (Stand am 1. Januar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 3 Absatz 3 und 52 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 19852,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Art. 2 Geltungsbereich

Art. 3 Definitionen

2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen

Art. 4 Ernennung der Gefahrgutbeauftragten

Art. 5 Befreiung

Art. 6 Einsatz der Gefahrgutbeauftragten

Art. 7 Meldung an die Behörden

Art. 8 Stellung der Gefahrgutbeauftragten im Betrieb

Art. 9 Bekanntmachung im Betrieb

Art. 10 Kontrollen

3. Abschnitt: Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten

Art. 11 Allgemeine Aufgaben

Art. 12 Unfallbericht

4. Abschnitt: Ausbildung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

Art. 13 Grundsatz

Art. 14 Umfang der Ausbildung

Art. 15 Durchführung der Ausbildung

Art. 16 Dauer der Ausbildung

Art. 17 Ausbildungsbescheinigung

Art. 18 Prüfungsvoraussetzung

Art. 19 Prüfung

Art. 20 Prüfungsstellen

Art. 21 Schulungsnachweis

Art. 22 Ausländische Schulungsnachweise

5. Abschnitt: Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse

Art. 23 Leiter und Leiterinnen von Unternehmungen

Art. 24 Gefahrgutbeauftragte

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2008

Art. 27 Inkrafttreten

Anhang Ausnahmen

 AS 2001 1712


1 SR 741.01
2 SR 742.40


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen