741.55
Verordnung
über das automatisierte
Administrativmassnahmen-Register
(ADMAS-Register-Verordnung)
vom 18. Oktober 2000 (Stand am 1. Juni 2010)
2. Abschnitt: Berechtigte Behörden
Art. 4 Zur Datenbearbeitung berechtigte BehördenArt. 5 Zur Datenabfrage berechtigte Behörden
Art. 6 Erteilung der Zugriffsberechtigung
3. Abschnitt: Registerinhalt und Datenbearbeitung
Art. 7 Einzutragende MassnahmenArt. 8 Daten
Art. 9 Datenerfassung und Korrektur fehlerhafter Einträge
Art. 10 Entfernung von Massnahmen
Art. 11 Entfernung sämtlicher ADMAS-Daten einer Person
Art. 12 Übernahme von Daten aus ADMAS in andere automatisierte Register
4. Abschnitt: Auskunftsrechte
Art. 13 Auskunfts- und Berichtigungsrecht der betroffenen PersonArt. 14 Ansprüche und Verfahren
Art. 15 Bekanntgabe von Daten an Polizeibehörden
Art. 16 Bekanntgabe von Daten an ausländische Behörden
5. Abschnitt: Aufsicht und Datensicherheit
Art. 17 Aufsicht über die DatenbearbeitungArt. 18 Organisatorische und technische Massnahmen
Art. 19 Automatische Protokollierung
6. Abschnitt: Statistik
Art. 20 Statistik über ADMASArt. 21 Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken
Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen