3. Abschnitt: Registerinhalt und Datenbearbeitung
< Art. 8 Daten
> Art. 10 Entfernung von Massnahmen
Art. 9 Datenerfassung und Korrektur fehlerhafter Einträge
1 Die Daten werden durch die kantonalen und liechtensteinischen Entzugsbehörden in ADMAS eingetragen.
2 Stellen die Entzugsbehörden fehlerhafte Eintragungen fest, berichtigen, ergänzen oder vernichten sie die entsprechenden Daten selbst.
3 Das Bundesamt kontrolliert die eingegebenen Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität.
4 Bei unvollständigen oder unplausiblen Einträgen veranlasst das Bundesamt deren Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung durch die Entzugsbehörden oder nimmt nach Rücksprache mit diesen die erforderlichen Anpassungen selbst vor.
Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen