2. Abschnitt: Berechtigte Behörden
< Art. 5 Zur Datenabfrage berechtigte Behörden
> Art. 7 Einzutragende Massnahmen
Art. 6 Erteilung der Zugriffsberechtigung
Das Bundesamt stellt sicher, dass nur die nach den Artikeln 4 und 5 berechtigten Behörden Zugriff auf ADMAS haben.
Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen