Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen