1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Zweck
Art. 1 Gegenstand
1 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein ein automatisiertes Administrativmassnahmen-Register (ADMAS).
2 ADMAS enthält alle von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden verfügten Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
Stand am 1. Juni 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen