741.521
Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugführern und
Fahrzeugführerinnen zum Personen- und
Gütertransport auf der Strasse
(Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)
vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. September 2009)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 Absätze 4 und 5, 25 Absatz 2 Buchstaben b und d, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GegenstandArt. 2 Zulassungsvoraussetzung
Art. 3 Ausnahmen
Art. 4 Fahrten während der Berufsausbildung
Art. 5 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der EG und der EFTA
2. Abschnitt: Fähigkeitsausweise
Art. 6 VoraussetzungenArt. 7 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland
Art. 8 Zuständige Behörde
Art. 9 Gültigkeitsdauer und Erteilung
3. Abschnitt: Prüfungen
Art. 10 AllgemeinesArt. 11 Zulassung zur Prüfung
Art. 12 Theorieprüfung
Art. 13 Befreiung von Prüfungsteilen
Art. 14 Praktische Prüfung
Art. 14bis Kombinierte Prüfung
Art. 15 Wiederholung
4. Abschnitt: Weiterbildung
Art. 16 WeiterbildungspflichtArt. 17 Ziel und Inhalt
Art. 18 Dauer
Art. 19 Kursbescheinigung
Art. 20 Im Ausland besuchte Weiterbildungen
5. Abschnitt: Weiterbildungsstätten
Art. 21 AnerkennungArt. 22 Widerruf der Anerkennung
Art. 23 Bewilligung für Lehrkräfte
Art. 24 Verwendung von Fahrsimulatoren
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 VollzugArt. 27 Übergangsbestimmungen
Art. 27a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Oktober 2008
Art. 28 Inkrafttreten
Anhang Für den Erwerb und die Verlängerung der Fähigkeitsausweise verlangte Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage
der Sicherheitsregeln 2. Anwendung der Vorschriften 3. Gesundheit, Verkehrssicherheit, Kriminalitätsbekämpfung,
Imageförderung, wirtschaftliches Umfeld, Dienstleistung, Logistik
Stand am 1. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen