2. Kapitel: Typengenehmigung
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 8 Form und Inhalt der Typengenehmigung
> Art. 10 Verweigerung der Typengenehmigung
Art. 9 Verschiedene Marken gleicher Typen
Werden gleiche Typen unter verschiedenen Marken in Verkehr gebracht, so wird für jede einzelne Marke eine Typengenehmigung erteilt.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen