Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Typengenehmigung
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 3 Geltungsbereich
> Art. 4 Befreiung von der Typengenehmigung

Art. 3a1 Datenblatt für Fahrzeuge mit Gesamtgenehmigung

Für Fahrzeuge wird an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und:2

a.
eine EG-Gesamtgenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden mindestens gleichwertig sind; und
b.
die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 95).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5805).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen