3a. Kapitel: Massnahmen
< Art. 31b Rückruf
> Art. 32 Geltungsbereich
Art. 31c1 Mangelnde Verkehrssicherheit
Stellt das Bundesamt fest, dass ein genehmigter Typ nicht verkehrssicher ist, so kann es einen Rückruf oder in schwerwiegenden Fällen ein Verkaufsverbot anordnen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5805).
Stand am 1. Juli 2010
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